Breadcrumbs
Rechtsprechung
- Details
OLG Oldenburg: Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 BGB
Die Entscheidung über einen wiederholten Sorgerechtsantrag richtet sich nach § 1671 Abs. 1 BGB und nicht nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein Antrag gem. § 1671 Abs. 1 BGB zurückgewiesen wird, der auf die Auflösung der elterlichen Sorge gerichtet ist. Die bei teilweiser Ablehnung eines Antrags gem. § 1671 Abs. 1 BGB fortbestehende gemeinsame elterliche Sorge beruht nicht auf dieser Gerichtsentscheidung. Die bloße Beibehaltung des vorherigen Rechtszustandes nach § 1671 Abs. 1 BGB ist begrifflich bereits keine Entscheidung bzw. Anordnung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB.
Az 11 WF 188/18 Beschluss vom 16.10.2018
Rechtsprechung
- Details
OLG Oldenburg: Wiederholter Sorgerechtsantrag
Die Entscheidung über einen wiederholten Sorgerechtsantrag richtet sich nach § 1671 Abs. 1 BGB und nicht nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB , wenn ein auf Auflösung der elterlichen Sorge gerichteter Antrag gem. § 1671 Abs. 1 BGB zurückgewiesen wird. Die bei teilweiser Ablehnung eines Antrags gem. § 1671 Abs. 1 BGB fortbestehende gemeinsame elterliche Sorge beruht nicht auf dieser Gerichtsentscheidung. Die bloße Beibehaltung des vorherigen Rechtszustandes nach § 1671 Abs. 1 BGB ist begrifflich bereits keine Entscheidung bzw. Anordnung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB.
Az 11 WF 188/18 Beschluss vom 16.10.2018
Aus der Rechtsprechung
- Details
OLG Stuttgart: Beschleunigungsgrundsatz geprägt durch Kindeswohl
Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt worden ist, ist nicht
möglich; es ist jeweils eine einzelfallbezogene Betrachtung anzustellen. Das Kindeswohl prägt und
begrenzt den Beschleunigungsgrundsatz; Beschleunigung ist kein Selbstzweck.
Der Beschleunigungsgrundsatz soll vor allem verhindern, dass sich während des Verfahrens
Beziehungsverhältnisse verfestigen, dass eine Entscheidung in der Sache alleine durch Zeitablauf
präjudiziert wird.
Rechtsprechung
- Details
OLG Düsseldorf: Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil trotz angebotener Sorgerechtsvollmacht
Das bloße Inaussichtstellen einer Sorgerechtsvollmacht führt nicht zur
Unverhältnismäßigkeit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Eine erteilte Sorgerechtsvollmacht ist im Allgemeinen kein
geeignetes Mittel der Konfliktvermeidung und steht daher einer Sorgeübertragung gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. in aller Regel nicht entgegen.
Az 1 UF 151/17 Beschluss vom 07.12.2017
Aus der Rechtsprechung
- Details
OLG Frankfurt a.M.: Voraussetzungen der Mutwilligkeit der
Rechtsverfolgung
Es geht um die Voraussetzungen der Mutwilligkeit bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe in
Sorgerechtsverfahren, wenn vor Anrufung des Familiengerichts das Jugendamt nicht beteiligt worden ist.
Es liegt keine Mutwilligkeit vor. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren
ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin bewilligt.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Az 2 WF 164/16, Beschluss vom 27.3.2017
Rechtsprechung
- Details
OLG Oldenburg: Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren
Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird auf die Beschwerde des Antragstellers geändert und neu gefasst: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Im familiengerichtlichen Verfahren ging es um den Auskunftsanspruch der beteiligten Eltern untereinander bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemäß § 242 BGB bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Hier hatte ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge unberechtigt alleine über das Barvermögen des gemeinsamen Sohnes verfügt, indem er ein neues Sparkonto einrichtete. In diesem Fall steht dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes aufgrund der gemeinsamen Vermögenssorge als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 242 BGB zu. Die Kostenentscheidung folgt hier aus § 81 FamFG. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nachdem diese nach Rechtshängigkeit den geltend gemachten Auskunftsanspruch erfüllt hat. Es ist ohne Bedeutung, dass die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller habe durch sein vorheriges Verhalten Veranlassung für die anderweitige Sicherung des Sparguthabens des Kindes gegeben. Selbst wenn es so war, ist sie verpflichtet, den Antragsteller als Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und damit auch der Vermögenssorge, über diese Maßnahme zu informieren. Dies hat sie trotz entsprechender Aufforderung nicht getan.
Az 4 WF 11/18 Beschluss vom 19.02.2018
BGH: Vertretungsbefugnis der Mutter im Anfechtungsverfahren
- Details
Rechtsprechung
- Details
OLG Bremen: Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Kindschaftssachen
Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 Abs. 1 FamFG) liegt nicht vor,
wenn ein zunächst innerhalb der Monatsfrist des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG anberaumter Erörterungstermin aus
sachlichen Gründen (hier: Verhinderung von Amtsvormund und Verfahrensbeistand, Abwarten des Ergebnisses einer
klinischen Untersuchung bei bestehendem Verdacht des sexuellen Missbrauchs) mehrfach verlegt wurde.
Az 4 UF 72/17 Beschluss vom 12.07.2017
BGH: Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Namensänderung
- Details
Rechtsprechung
- Details
OLG Stuttgart: Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei ursprünglich gemeinsamer elterlicher Sorge
Es geht um die Entscheidung über die Frage, ob das jüngste von drei Kindern getauft werden soll. Die Mutter gehört der
griechisch-orthodoxen Kirche an. Der Vater ist muslimischen Glaubens. Die beiden älteren Kinder sind griechischorthodox
getauft worden. Die Mutter möchte das Kind ebenso taufen lassen, der Vater lehnt dies strikt ab. Er möchte,
dass sich das Kind nach Eintritt der Religionsmündigkeit selbst entscheiden kann. Mit Blick auf das Kindeswohl regt das
Gericht an, die Einzelfallentscheidung auf die Mutter allein zu übertragen. Die Taufe entspricht auch dem Wunsch des
Kindes. Einziger im Verfahren konkret festzustellender sorgerechtlicher Konflikt ist die Frage der Taufe. Deshalb bleibt
es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Az 16 UF 139/17
BGH: Rückführung eines Pflegekindes
- Details